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Otto Obermeyer 
Rechtsanwalt

Kosten sind bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts unvermeidlich. Normalerweise werden die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.

Ich bespreche die Gebühren- oder Honorarfrage mit jedem Mandanten und stimme das Honorar auf den Arbeitsumfang und auf die finanziellen Möglichkeiten des Mandanten ab. Bisher habe ich mich noch mit jedem Mandanten auf einen fairen Preis einigen können.

Gewinnt man einen Prozess oder wird man in einem Strafverfahren freigesprochen, bekommt der Mandant einen Großteil der eigenen Auslagen aus der Landeskasse erstattet.

 

 

Kosten des Verteidigers

Es gibt Verteidiger, die die Zwangslage eines Beschuldigten (z. B. Untersuchungshaft, abgekürzt U-Haft) ausnützen, um extrem hohe Honorare zu fordern. Seien Sie vorsichtig und lassen Sie sich auch durch die U-Haft nicht unter Druck setzen. Geduld und kühler Verstand sind gerade hier gefordert.

Allerdings kann ein guter Verteidiger nicht billig sein, weil er sehr viel Arbeit in Ihre Verteidigung investieren muss, um Erfolg zu haben. Er muss die Sache immer wieder durcharbeiten und durchdenken, um alle Möglichkeiten für eine Entlastung auszuschöpfen. Das Aktenlesen erfordert stundenlange Detailarbeit, zu der er oft nur in der Nacht kommt, wenn die dazu erforderliche Ruhe da ist.

Spezialisten kosten mehr als nicht spezialisierte Anwälte. Denn sie arbeiten in der Regel nicht gegen Bezahlung nach den Gebührenansätzen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern gegen Sonderhonorar nach Vereinbarung. Die Höhe des geforderten Honorars richtet sich einmal nach der Bedeutung, die das Strafverfahren für Sie hat, und natürlich auch nach dem Umfang der Sache sowie nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Hat eine Bestrafung z. B. nachteilige Konsequenzen beruflicher und wirtschaftlicher Art, dann lastet auf dem Verteidiger eine besonders hohe Verantwortung und ein extremer Erfolgsdruck. Es liegt auf der Hand, dass eine hohe Belastung des Verteidigers auch ein hohes Honorar bedeutet. Seien Sie gegenüber Honorarvereinbarungen sehr kritisch und prüfen Sie diese genau. Am günstigsten dürfte es sein, für die außergerichtliche Vertretung und die Vertretung vor Gericht jeweils ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Dann wissen Sie genau, was auf Sie zukommt, und können beurteilen, ob Sie sich das finanziell erlauben können.

 

Auch in diesem Zusammenhang müssen Sie sich klarmachen, dass taktisch richtiges Verhalten gegenüber der Justiz von Anfang an die spätere Arbeit des Verteidigers erleichtert. Damit erhöhen sich auch die Erfolgsaussichten. Der finanzielle Aufwand für das Honorar des Verteidigers rechnet sich dann besser.

 

 

Der Pflichtverteidiger

Bei schweren Delikten (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) muss der Beschuldigte laut Gesetz einen Verteidiger haben. Gleiches gilt bei anderen Straftaten, wenn sich der Beschuldigte z. B. wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder aus anderen Gründen nicht selbst verteidigen kann. Das Gesetz geht davon aus, dass sich jemand grundsätzlich selbst verteidigen kann. Der Gesetzgeber verdrängte bei dieser Annahme ganz offensichtlich die Praktiken in der deutschen Justiz. Niemand kann sich heute mehr selbst verteidigen. Daher müsste stets ein Verteidiger vorgeschrieben sein. Ein fairer Prozess ist ohne Verteidiger nicht möglich. Jedenfalls nicht in Deutschland.

Pflichtverteidiger werden vom Gericht beigeordnet. Vorsicht! Die Gerichte neigen dazu, Anwälte als Verteidiger beizuordnen, von denen sie keinen Widerstand und keinen Widerspruch zu erwarten haben. Daher ist bei einem Pflichtverteidiger besonderes Misstrauen angesagt, jedenfalls dann, wenn er vom Gericht ausgewählt worden ist. Am besten ist es, erforderlichenfalls einen Verteidiger der eigenen Wahl als Pflichtverteidiger beiordnen zulassen. Die Bezahlung von Pflichtverteidigern durch die Staatskasse erfolgt nach den gesetzlich festgelegten Gebührenrahmen. Diese Gebühren sind niedriger als die normalen Gebühren, so dass die Arbeit eines einsatzfreudigen Verteidigers nicht nahezu abgegolten wird. Daher besteht für Pflichtverteidigungen bei vielen Anwälten kein Interesse. Das Gericht darf jedoch auch Anwälte zum Pflichtverteidiger berufen, die gar nicht Pflichtverteidiger sein möchten. Nicht nur deswegen lässt der Arbeitseinsatz eines Pflichtverteidigers oft zu wünschen übrig. Die Ausgaben für den Pflichtverteidiger fordert man übrigens von Ihnen zurück, wenn Sie verurteilt werden.

 

Man sieht also, auch im Strafprozess gilt der Grundsatz „Ohne Moos nicht los“. In Deutschland ist es so, dass man nur erfolgreich für sein Recht kämpfen kann, wenn man Geld hat. Vor dem Gesetz sind angeblich alle Bürger gleich, diejenigen mit Geld sind aber „gleicher“.

 

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