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Kosten sind bei der Einschaltung
eines Rechtsanwalts unvermeidlich. Normalerweise werden die Rechtsanwaltsgebühren
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.
Ich bespreche die Gebühren-
oder Honorarfrage mit jedem Mandanten und stimme das Honorar auf den
Arbeitsumfang und auf die finanziellen Möglichkeiten des Mandanten ab. Bisher
habe ich mich noch mit jedem Mandanten auf einen fairen Preis einigen können.
Gewinnt man einen Prozess oder
wird man in einem Strafverfahren freigesprochen, bekommt der Mandant einen Großteil der
eigenen Auslagen aus der Landeskasse erstattet.
Kosten des
Verteidigers
Es gibt
Verteidiger, die die Zwangslage eines Beschuldigten (z. B. Untersuchungshaft,
abgekürzt U-Haft) ausnützen, um extrem hohe Honorare zu fordern. Seien Sie
vorsichtig und lassen Sie sich auch durch die U-Haft nicht unter Druck setzen.
Geduld und kühler Verstand sind gerade hier gefordert.
Allerdings kann
ein guter Verteidiger nicht billig sein, weil er sehr viel Arbeit in Ihre
Verteidigung investieren muss, um Erfolg zu haben. Er muss die Sache immer
wieder durcharbeiten und durchdenken, um alle Möglichkeiten für eine Entlastung
auszuschöpfen. Das Aktenlesen erfordert stundenlange Detailarbeit, zu der er oft
nur in der Nacht kommt, wenn die dazu erforderliche Ruhe da ist.
Spezialisten
kosten mehr als nicht spezialisierte Anwälte. Denn sie arbeiten in der Regel
nicht gegen Bezahlung nach den Gebührenansätzen im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern gegen Sonderhonorar nach Vereinbarung.
Die Höhe des geforderten Honorars richtet sich einmal nach der Bedeutung, die
das Strafverfahren für Sie hat, und natürlich auch nach dem Umfang der Sache
sowie nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Hat eine Bestrafung z. B.
nachteilige Konsequenzen beruflicher und wirtschaftlicher Art, dann lastet auf
dem Verteidiger eine besonders hohe Verantwortung und ein extremer Erfolgsdruck.
Es liegt auf der Hand, dass eine hohe Belastung des Verteidigers auch ein hohes
Honorar bedeutet. Seien Sie gegenüber Honorarvereinbarungen sehr kritisch und
prüfen Sie diese genau. Am günstigsten dürfte es sein, für die außergerichtliche
Vertretung und die Vertretung vor Gericht jeweils ein Pauschalhonorar zu
vereinbaren. Dann wissen Sie genau, was auf Sie zukommt, und können beurteilen,
ob Sie sich das finanziell erlauben können.
Auch in diesem
Zusammenhang müssen Sie sich klarmachen, dass taktisch richtiges Verhalten
gegenüber der Justiz von Anfang an die spätere Arbeit des Verteidigers
erleichtert. Damit erhöhen sich auch die Erfolgsaussichten. Der
finanzielle Aufwand für das Honorar des Verteidigers rechnet sich dann besser.
Der
Pflichtverteidiger
Bei schweren
Delikten (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) muss der Beschuldigte laut Gesetz einen
Verteidiger haben. Gleiches gilt bei anderen Straftaten, wenn sich der
Beschuldigte z. B. wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder aus
anderen Gründen nicht selbst verteidigen kann. Das Gesetz geht davon aus, dass
sich jemand grundsätzlich selbst verteidigen kann. Der Gesetzgeber verdrängte
bei dieser Annahme ganz
offensichtlich die Praktiken in der deutschen Justiz. Niemand kann sich heute
mehr selbst verteidigen. Daher müsste stets ein Verteidiger vorgeschrieben sein.
Ein fairer Prozess ist ohne Verteidiger nicht möglich. Jedenfalls nicht in
Deutschland.
Pflichtverteidiger werden vom Gericht beigeordnet. Vorsicht! Die Gerichte neigen
dazu, Anwälte als Verteidiger beizuordnen, von denen sie keinen Widerstand und
keinen Widerspruch zu erwarten haben. Daher ist bei einem Pflichtverteidiger
besonderes Misstrauen angesagt, jedenfalls dann, wenn er vom Gericht ausgewählt
worden ist. Am besten ist es, erforderlichenfalls einen Verteidiger der eigenen
Wahl als Pflichtverteidiger beiordnen zulassen. Die Bezahlung von
Pflichtverteidigern durch die Staatskasse erfolgt nach den gesetzlich
festgelegten Gebührenrahmen. Diese Gebühren sind niedriger als die normalen
Gebühren, so dass die Arbeit eines einsatzfreudigen Verteidigers nicht nahezu
abgegolten wird. Daher besteht für Pflichtverteidigungen bei vielen Anwälten kein Interesse.
Das Gericht darf jedoch auch Anwälte zum Pflichtverteidiger berufen, die gar
nicht Pflichtverteidiger sein möchten. Nicht nur deswegen lässt der Arbeitseinsatz
eines Pflichtverteidigers oft zu wünschen übrig. Die Ausgaben für den
Pflichtverteidiger fordert man übrigens von Ihnen zurück, wenn Sie verurteilt
werden.
Man sieht
also, auch im Strafprozess gilt der Grundsatz „Ohne Moos nicht los“. In Deutschland
ist es so, dass man nur erfolgreich für sein Recht kämpfen kann, wenn man Geld
hat. Vor dem Gesetz sind angeblich alle Bürger gleich, diejenigen mit Geld sind
aber „gleicher“.
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